Die Satzung von 1903
Satzungen der
Schützenbruderschaft Wenholthausen
Die seit dem Jahre 1748 bestehende Schützenbruderschaft in Weholthausen hat auf Grund des mit dem 1. Jan. 1900 in Kraft tretenden Bürgerlichen Gesetzbuches behufs Erlangung der Rechte einer juristischen Person durch Eintragung derselben in das Vereinsregister nach Maßgabe der Generalversammlung vom 26. Dezember 1902 ihre Satzungen wie folgt abgeändert.
§ I
Zweck der Schützenbruderschaft. Die Wenholthauser Schützenbruderschaft hat den Zweck bei den alljährlich im Juni stattfindenden Schützenfeste alle Eingesessenen der Gemeinde zu einer frohen Feier zu vereinen und auf solche Weise Eintracht u. Gemeinsinn zu pflegen und zu fördern; die Schützenbruderschaft hat ihren Sitz in Wenholthausen und soll in das Vereinsregister beim Königlichen Amtsgericht in Meschede eingetragen werden.
§ II
Jeder, der das 20. Lebensjahr erreicht hat, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, sich durch keine unwürdige Tat der Aufnahme unwert gemacht, einer christlichen Religionspartei angehört, kann als Schützenbruder aufgenommen werden. Die in der Gemeinde Wenholthausen wohnhaften selbständigen Einwohner und deren hier wohnhaften Söhne müssen sich jedoch als Schützenbruder aufnehmen lassen, wenn sie an dem Feste der Schützenbruderschaft teilnehmen wollen, denjenigen Söhnen der Einwohner der Gemeinde Wenholthausen, welche das 18. Lebensjahr erreicht haben, ist es gestattet, sich als Schützenbruder aufnehmen zu lassen, diejenigen Söhne von Eingesessenen der Gemeinde Wenholthausen, welche das 17. Jahr erreicht haben, müssen, wenn sie nicht Schützenbruder geworden sind Fremdenkarten lösen.
§ III
Die Aufnahme als Schützenbruder erfolgt nach vorheriger Anmeldung bei dem Schützenvorstand oder dessen Beauftragtem durch Eintragung in das Schützenbuch gegen Entrichtung von Mk. 1,50 Eintrittsgeld und Unterschrift der Statuten. Sofern ein Mitglied austreten will, hat dasselbe seinen Austritt vor dem ersten Mai bei dem Rendanten anzumelden und scheidet dann mit Schluß des Kalenderjahres aus, der volle Jahresbeitrag muß jedoch entrichtet werden. Wenn ein Schützenbruder auf ein1 oder mehrere Jahre von Wenholthausen verzieht, ist derselbe für diese Zeit beitragsfrei sofern derselbe zu dem Fest nicht nach hier kommt.
§ IIII
Ausgeschlossen als Schützenbruder wie auch von der Teilnahme am Schützenfeste sind diejenigen Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind oder unter polizeilicher Aufsicht stehen wegen Beleidigung eines anderen Mitgliedes während des Festes, wer den Anordnungen des Vorstandes sich widersetzt wegen …… gerichtlicher Verurteilung u. unsittlichen Lebenswandels u. unsittlichen Betragens während des Festes kann auf ein oder zwei Jahre vom Fest ausgeschlossen werden, worüber der Vorstand zu entscheiden hat.
§ 5
Beiträge der Mitglieder. Die Schützenbrüder zahlen alljährlich einen Betrag von 1 Mk. Bei Teilnahme an dem Feste ist ein Gelagsbeitrag zu entrichten, die Höhe desselben wird vom Vorstand bestimmt. Obiger Beitrag kann jedoch durch Beschluß der Generalversammlung erhöht oder erniedrigt werden. Schützenbrüder welche 50 Jahre Mitglieder gewesen, sind von sämmtlichen Beiträgen befreit.
§ 6
Schützenbrüder können gegen Zahlung von 2,50 Mark pro Tag an dem Schützenfeste teilnehmen können jedoch am Vogelschießen sich nicht beteiligen. Jünglinge von 14 Jahren zahlen einen Festbeitrag von 2,50 für 2 Tage Jünglinge von 15 u. 16 Jahren zahlen einen Festbeitrag von 4,oo Mk. für 2 Tage. Frauen haben zum Fest freien Zutritt sowie Witwen von Schützenbrüdern und deren Kinder unter 14 Jahren ebenfalls. Alle anderen weiblichen Personen zahlen pro Tag ein Eintrittsgeld von 0,75 Mk. Israeliten können nur als Freunde am Feste teilnehmen.
§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes sowie Rechte und Pflichten derselben. An der Spitze der Schützenbruderschaft steht der Vorstand dem es obliegt für die Beachtung der Statuten und die Aufrechterhaltung der Ordnung bei dem Feste zu sorgen. Er repräsentiert die Schützenbruderschaft nach innen und außen und vertritt in gerichtlichen und außergerichtlichen Vermögensangelegenheiten die Schützenbruderschaft. Urkunde, welche die Schützenbruderschaft vermögenrechtlich verpflichten sollen sind vom ganzen Vorstand zu vollziehen. Verträge welche die Schützenbruderschaft über 1000 Mk. verpflichten, bedürfen der Generalversammlung ausgenommen sind diejenigen Ausgaben, welche in Folge des Festes entstehen.
§ 8
Der Vorstand sorgt ferner für die Ausführung der von der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse, wacht über das Vermögen der Bruderschaft, trifft die Vorbereitungen zu dem alljährlich stattfindenden Feste und leitet dasselbe. Der Vorstand hat die vom Rendanten jährlich zu legende Rechnung zu prüfen und dieselbe nach Erledigung etwaige Erinnerungen mit den Belegen der Generalversammlung vorzulegen, welche dem Rendanten Entlastung erteilt sofern dieselbe nicht zu weiteren Erinnerungen Anlaß hat. Dem Rendanten wird für seine Mühewaltung sein freies Gelag zugewilligt.
§ 9
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Hauptmann und einem Rendanten, selbe werden auf drei Jahre gewählt.
a. der Vorsitzende hat bei Feier des Festes auf dem Festplatz die Festordnung zu überwachen, bei Meinungsverschiedenheiten und in Streitfällen bei den Vorstandsmittgliedern gilt seine Meinung als maßgebend.
b. der Hauptmann gilt als eigentlicher Leiter der Bruderschaft. Er hat die Generalversammlung anzuberaumen und führt in denselben den Vorsitz. Bei Feier des Festes hat er die Vorbereitungen zu treffen und für rechtzeitige Anordnungen Sorge zu tragen, am Vorabend des Festes das Vogelaufsetzen zu beaufsichtigen, wacht über das Vermögen der Bruderschaft u. weist die Ausgaben für die Schützenkasse an.
c. Der Rendant hat die Kasse zu verwalten und die schriftlichen Arbeiten und das Rechnungswesen zu verrichten.
§10
Der Fähnrich und die vier Führer werden auf drei Jahre gewählt und findet die Wahl bei der Wahl des Vorstandes statt.
§ 11
Kein Mitglied darf ohne begründete Ursache die Wahl ablehnen dagegen wohl die Wiederwahl für die nächsten drei Jahres. Die Wahl geschieht immer auf dem zweiten Tag des Festes.
§ 12
In der Generalversammlung, in welcher der Hauptmann den Vorsitz führt wird über die Angelegenheiten der Schützenbruderschaft welche ein allgemeines Interesse hat, beraten und beschlossen. Der Beratung u. Beschlussfassung der Generalversammlung sind besonders unterworfen:
1. Vorstandswahl
2. Wahl des Fähnrichs und vier Führer
3. Eingehung und Auflösung von Verträgen welche die Bruderschaft über 1000 Mk. verpflichten
4. Erwerb und Veräußerung von Immobilien
§ 13
Der Vorstand beruft alljährlich im Monat Februar eine ordentliche Generalversammlung ein um über die Abhaltung des Festes Beschluß zu fassen. Einfache Stimmenmehrheit genügt bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand (der Hauptmann).
Außerordentliche Generalversammlungen können von denselben so oft berufen werden, als er dies nach Lage der Geschäfte für erforderlich erachtet. Sie müssen stattfinden und zwar binnen einer Frist von längstens 4 Wochen wenn 1/3 der Schützenbrüder schriftlich beim Vorstand einen begründeten Antrag gestellt haben.
§ 14
Die Wahl der Vorstandsmittglieder erfolgt durch Stimmzettel und genügt einfache Stimmenmehrheit. Alle sonstigen Beschlüsse und Wahlen erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Schützenbrüder. Über den Gang der Verhandlung ist vom Rendanten ein Protokoll aufzunehmen u. von dem Hauptmann u. dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Generalversammlung ist mit Angabe der Tagesordnung sowie der Zeit und das Lokal mindestens 8 Tage vorher durch Aushang an dem Kirchhofsturm bekannt zu machen.
§ 15
Das Schützenfest wird wie bisher jedes Jahr im Juni gefeiert Am Vorabend wird der für die Schießübung bestimmte Vogel u. Geck unter Musikbegleitung vom Schützenhof zur Vogelstange gebracht und daselbst nach der Vogelstange gebracht und daselbst von den dort versammelten Schützenbrüdern auf der Vogelstange befestig werden.
Am ersten Festtage Nachmittags ½ Uhr wird das übliche Zeichen mit der Trommel zum Antreten gegeben, dasselbe erfolgt in der Mitte des Dorfes. Alsdann wird die Schützenfahne von der Kirche abgeholt. Hierauf Abholen des Königs zum Festplatz, wo alsdann der König den Tanz eröffnet, bei Eintreten der Dunkelheit wird die Fahne unter Begleitung von zwei Führern zur Kirch zurückgebracht.
Am zweiten Festtage treten die Schützen vor Beginn der heiligen Messe zum gemeinschaftlichen Kirchgang an und wird nach altem Brauch um Schutz vor Unglück gebetet. Nach der hl. Messe treten die Schützen wieder an dem dazu bestimmten Platz an und wird dann wie am ersten Tag die Fahne von der Kirche abgeholt, alsdann der König, worauf zur Vogelstange marschiert wird. Hier wird nun der ordnungsgemäße Marsch um die Vogelstange gemacht und das übliche Gebet für Schutz vor Unglück verrichtet.
Der Hauptmann erteilt dem König den ersten Schuß nach dem Vogel. Hierauf wird der Reihenfolge nach geschossen und wird nach Ermessen des Hauptmanns einzeln nach Nummern geschossen.
Sollte es der Zufall wollen, dass zwei Schützen gleichzeitig schießen und der Vogel zu Falle gebracht wird so gilt der als König, der an der Reihe war. Sobald das Schießen nach dem Vogel beendet, wird nach dem Geck geschossen. Nach Beendigung des Schießens wird nach dem Festplatz marschiert und findet dann die ordnungsgemäße Generalversammlung statt mit Rechnungslage und alle drei Jahre die Wahl statt.
Endlich wird der neue König mit Musik nach Hause begleitet und die Fahne zur Kirche gebracht. Bis zum vollendeten 35ten Lebensjahr ist jeder Schützenbruder der das Schützenfest mit macht bei Strafe von 1Mk. für jeden Fall gehalten am Kirchgang sowie auch an den Umzügen, welche mit Gewehr abgehalten wird, teilzunehmen.
§ 16
Von den Gelagsbeiträgen wird das Freibier sowie alle sonstigen Unkosten des Festes bestritten. Die Contrakte wegen Lieferung des Bieres, der Musik usw. werden von dem Hauptmann mit Einverständnis der übrigen Vorstandsmitglieder abgeschlossen. Den Beginn des Festes sowie den Aufbruch bestimmt der Hauptmann.
§ 17
Die Insignien des Königs bleiben im Gewahrsam des jedesmaligen Hauptmanns, die Schützenbücher im Gewahrsam des Rendanten.
§ 18
Ein anständiges gesittetes Betragen bei den Festzügen und auf dem Schützenhofe ist jedes Schützenbruders Pflicht, doch wird noch besonders bemerkt, daß keiner beim Tanzen rauchen darf, wird eventuell auf Ermessen des Vorstandes bestraft.
§ 19
Kein Schütze darf ein geladenes Gewehr im Zuge mit sich führen.
§ 20
Keiner darf Schießnummer oder die erhaltene Königswürde an einen anderen übertragen, auch nicht durch andere für sich schießen lassen.
§ 21
Wird ein Offizier zugleich König, so fällt seine Charge als Offizier nur für die durch das Fest auf seinen Vorgänger im Amt zurück.
§ 22
Fällt einem Auswärtigen die Königswürde zu, so hat derselbe ein Haus in Wenholthausen zu bestimmen, zu welchem er nach dem Vogelschießen hinbegleitet oder von welchem er wieder abgeholt wird.
§ 23
Der König bekommt eine Schußprämie von 10 Mk., hat dafür eine silberne Medaille zu den vorhandenen zu schenken, sowie den Vogel für das folgende Jahr zu liefern.
Der Geck bekommt eine Schußprämien von 2,50 Mk, hat dafür den Geck für das nächst Jahr zu liefern.
§ 24
Über etwa notwendig erscheinende Abänderungen dieser Stauten wir in der jährlichen Generalversammlung Beschluß gefaßt. Die Auflösung der Schützenbruderschaft kann nur erfolgen wenn ¾ aller Schützenbrüder in einer eigens hierzu einberufenen Generalversammlung dieses beschließen.Das Vermögen der Bruderschaft geht dann, soweit nicht zusätzliche Bestimmungen entgegenstehen, an die Gemeinde Wenholthausen über.
So beschlossen in der Generalversammlung der Schützenbrüder
Wenholthausen, den 11. Januar 1903
Der Vorstand